Vaterschaft muss auch bei Leihmutterschaft anerkannt werden

Ein Mann mit deutscher Staatsangehörigkeit ließ sein Kind in Indien von einer unverheirateten Leihmutter austragen. Das zuständige Standesamt weigerte sich nach der Geburt, den homosexuellen Mann als rechtlichen Vater einzutragen. Zur Begründung führte es an, dass die in Deutschland verbotene Leihmutterschaft nicht nachträglich durch einen Eintrag im Geburtenregister legalisiert werden könne. Außerdem seien Leihmütter meistens verheiratet, deswegen sei dann der jeweilige Ehemann rechtlicher Vater des Kindes.

Gegen die Entscheidung der Behörde ging der biologische Vater gerichtlich vor und bekam vor dem OLG Düsseldorf Recht (Beschl. v. 26.04.2013, Az. I-3 Wx 211/12). Die Richter zweifelten aufgrund einer amtlichen Urkunde nicht daran, dass die Frau unverheiratet sei. Sie habe die Vaterschaft des Deutschen weiterhin persönlich bestätigt.

Auch das deutsche Embryonenschutzgesetz könne der Anerkennung der Vaterschaft nicht im Wege stehen, da es lediglich ärztliche Leistungen bei Leihmutterschaften verbiete.

Die indische Leihmutter habe schließlich sogar der Adoption des Mädchens durch den homosexuellen Lebenspartner des biologischen Vaters und der Übernahme des gemeinsamen Sorgerechts durch die beiden Männer zugestimmt.

Die Ablehnung der Eintragung des Mannes als rechtlicher Vater sei daher rechtlich nicht tragbar.