Ein Arbeitnehmer, der im SAP Competence Center beschäftigt war, wendete sich gerichtlich gegen eine aus seiner Sicht verschlüsselte Formulierung in seinem Arbeitszeugnis.
Dort hieß es: „Wir haben Herrn… als sehr interessierten und hochmotivierten Mitarbeiter kennengelernt…“
Aus seiner Sicht würde durch die Formulierung „kennen gelernt“ gerade das Gegenteil der jeweiligen Aussage zutreffen. Diese Formulierung werde in der Berufswelt überwiegend negativ verstanden. Das Bundesarbeitsgericht war jedoch anderer Auffassung. Die Richter sahen in dieser Formulierung keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Zeugnisklarheit. Nach dem objektiven Empfängerhorizont werde durch die Formulierung nicht der Eindruck erweckt, der Arbeitnehmer hätte keine Motivation gezeigt oder wäre desinteressiert.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.11.2011, Az.: 9 AZR 386/10