Ordnungswidrigkeiten

Eine Ordnungswidrigkeit stellt in Deutschland eine Gesetzesübertretung dar, die allerdings als so geringfügiger Verstoß eingestuft wird, sodass sie nur mit einer Verwarnung oder Geldbuße bestraft wird. Geregelt werden die Ordnungswidrigkeiten in einem eigenen Gesetz, dem „Gesetz über Ordnungswidrigkeiten“, kurz OWiG. Systematisch gehören die Ordnungswidrigkeiten zum Verwaltungsrecht, allerdings lassen sich strafrechtliche Bezüge unschwer vermeiden.

Ordnungswidrigkeiten werden häufig im Straßenverkehr begangen. Nahezu jeder hat schon einmal die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit überschritten, ist unerlaubt bei Rot über die Ampel gegangen oder hat während der Autofahrt telefoniert. Derartige Verstöße können zunächst mit einer Verwarnung, eventuell auch mit einem Verwarngeld geahndet werden oder aber auch direkt mit einem Bußgeld.

Für Ordnungswidrigkeiten gilt jedoch im Gegensatz zum Strafrecht das Opportunitätsprinzip, das heißt die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit liegt im Ermessen der zuständigen Behörde. Verwarnungen werden jedoch nur bei sehr geringfügigen Verstößen ausgesprochen. Akzeptiert der Betroffene das Verwarngeld, so ist die Sache mit Zahlungseingang des Verwarngeldes abgeschlossen. Akzeptiert der Betroffene das Verwarngeld jedoch nicht, so wird automatisch ein Bußgeldverfahren anhängig. Die Höhe des Bußgeldes ergibt sich dabei aus der im Bußgeldkatalog festgesetzten Höhe. Im Gegensatz zur Verwarnung können beim Bußgeldbescheid jedoch noch weitere Kosten drohen, etwa für Auslagen oder/ und Gebühren. Rechtskräftig wird der Bußgeldbescheid, sobald die Rechtsbehelfsfrist abgelaufen ist, ohne das der Betroffene einen wirksamen Rechtsbehelf eingelegt hat. Die Einspruchsfrist beträgt bei Ordnungswidrigkeiten zwei Wochen, das heißt der Betroffene muss innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Bußgeldbescheides Einspruch dagegen erheben.

Die zuständige Behörde kann nach Einreichen des Einspruchs den Bußgeldbescheid zurücknehmen. Hält die zuständige Behörde allerdings an dem Bußgeldbescheid fest, so wird dieser an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet. Diese reicht die Informationen dann an das zuständige Amtsgericht weiter. Das Amtsgericht hat dann über den Bußgeldbescheid zu entscheiden. Die Staatsanwaltschaft muss im Gegensatz zum Strafprozess an der dann stattfindenden Verhandlung jedoch nicht teilnehmen.

Erscheint der Betroffene ohne Entschuldigungsgründe nicht zum vom Amtsgericht festgesetzten Termin, so wird der Einspruch verworfen und der Bußgeldbescheid automatisch rechtskräftig.

Mit Eintritt der Rechtskräftigkeit kann der Bußgeldbescheid dann vollstreckt werden.

Ordnungswidrigkeiten stehen jedoch auch häufig im Zusammenhang mit anderen strafrechtlichen Delikten. Fährt ein Verkehrsteilnehmer beispielsweise unter Alkoholeinfluss, so verwirklicht er dadurch den Straftatbestand der Gefährdung des Straßenverkehrs. Zeitgleich droht ihm deshalb auch eine Punktestrafe.